rechtlicher Hintergrund:
Gemäß § 42/A. Abs. (1) lit. a) des Kkt. ist „die Zustimmung des Straßenbetreibers erforderlich, um im Außenbereich innerhalb von fünfzig Metern vom Straßenmittelpunkt, bei Autobahnen, Schnellstraßen und Hauptverkehrsstraßen innerhalb von hundert Metern, Bauwerke zu errichten, zu erweitern, deren Zweck zu ändern, die Platzierung von linienförmigen Bauwerken, die Erweiterung, den Abbau von Steinen, Kies, Ton, Sand und anderen mineralischen Rohstoffen sowie das Pflanzen oder Fällen von Bäumen innerhalb von zehn Metern von der Grenze des Straßenbereichs…”
Darüber hinaus ist die Zustimmung des Straßenbetreibers erforderlich „im Innenbereich – neben der Straße – für den Bau, die Erweiterung, die Zweckänderung von Bauwerken für industrielle, kommerzielle, gastronomische sowie andere Dienstleistungszwecke, sowie für die Platzierung von linienförmigen Bauwerken innerhalb der im lokalen Bauvorschriften oder im Bebauungsplan festgelegten Verkehrs- und Versorgungsgebiete, sowie für das Pflanzen oder Fällen von Bäumen innerhalb von zwei Metern von der Grenze des Straßenbereichs”.
Auch die Zustimmung des Straßenbetreibers ist erforderlich „wenn der Abstand des zu platzierenden Bauwerks zur Straße überschritten wird”.
Die Verordnung 30/1988. (IV. 21.) MT besagt in § 31 Abs. (3), dass für den Abschnitt der Straße außerhalb von bebauten Gebieten die Vorschriften für den Außenbereich anzuwenden sind.
Um die Außenbereichscharakteristik der Schnellstraße zu gewährleisten, darf grundsätzlich das Hochbauwerk nicht näher als 100 Meter zur Achse der Schnellstraße und nicht näher als 60 Meter zur Achse der Anschlussstelle der Autobahn errichtet werden. Bei der Platzierung von Parkplätzen und Zufahrtsstraßen innerhalb des Grundstücks dürfen diese nicht näher als 80 Meter zur Achse der Autobahn und nicht näher als 50 Meter zur Achse der Anschlussstelle liegen. Bei bereits festgelegten Bebauungslinien ist eine individuelle Prüfung erforderlich.
Einreichung des Antrags:
Die Verordnung 26/2021. (VI. 28.) ITM regelt in § 6 Abs. (1) die inhaltlichen Elemente des Antrags auf die erforderliche Zustimmung des Straßenbetreibers zur Inanspruchnahme des Straßenbereichs. Demnach sind folgende Punkte zu detaillieren:
- der Ort der Inanspruchnahme (Gemeinde, Flurstücknummer, Nummer der Schnellstraße und km-Schnittstelle; zur Identifizierung empfehlen wir die Nutzung der http://mkif.hu/terkep/, https://kira.kozut.hu und https://utszamkereso.kozut.hu Webseiten)
- die Art und der Zweck der Arbeiten
- die Kammernummer(n) des Planers, dessen Genehmigung(en) sowie die planerische Erklärung
- der Name und die Adresse des Antragstellers, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt (bei natürlichen Personen: Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse; bei juristischen Personen: Name, Sitz, Handelsregisternummer, Telefon, E-Mail-Adresse)
- der Name und die Kontaktdaten der Person, die für die Einhaltung der im Straßenbetreiber-Zustimmung enthaltenen Bedingungen verantwortlich ist
Der Antrag auf Zustimmung des Straßenbetreibers ist postalisch an die MKIF Magyar Koncessziós Infrastruktúra Fejlesztő Zrt. (2040 Budaörs, Akron utca 2.) zu richten und zusätzlich digital im PDF-Format an die E-Mail-Adresse [email protected] einzureichen.
Anlage:
Gemäß § 6 Abs. (2) und (4) der Verordnung 26/2021. (VI. 28.) ITM sind die minimal einzureichenden Anlagen:
- die Hochbau-Dokumentation des geplanten Bauwerks, einschließlich zugehöriger Visualisierungen
- die für die Identifizierung des betroffenen Grundstücks erforderlichen Grundbuchdaten
- auf dem Lageplan müssen folgende Punkte vermerkt werden:
- der Rand der Fahrbahn der Schnellstraße und der Anschlussäste,
- Regenwasserableitungsgraben mit den entsprechenden Abmessungen
- Schutzzaun der Schnellstraße, bestehende Lärmschutzwand,
- bestehende und geplante Versorgungsleitungen,
- geplantes Hochbauwerk,
- geplante Verkehrsanlagen (Belag, Bankette, Belagsbreite, Graben),
- den bestehenden oder geplanten Zaun des Grundstücks,
- bestehende und geplante endgültige Verkehrsregelung,
- den Abstand des geplanten Bauwerks, Zauns, Baumes zur Achse der Schnellstraße, zu ihrem Schutzzaun, zu ihrem Graben
- die Pläne zur Beleuchtung des geplanten Gebäudes und Parkplatzes
- der Nachweis, dass die für die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß der Verordnung 253/1997. (XII.20.) Korm. (OTÉK) vorgeschriebene Menge und Art von Fahrzeugen untergebracht werden kann und dass bei regelmäßigen Gütertransporten ein Ladeplatz zur Verfügung steht
- die Pläne für die Beschilderung, die auf dem Bauwerk angebracht werden sollen, sowie für Totempfähle, die Folgendes enthalten müssen:
- statistische Planunterlagen,
- Fundamentplanunterlagen,
- detaillierte Daten zu den Konstruktionen (Tafeln) (Maße) ebenfalls.
- die Planunterlagen zur Beleuchtung der Tafel.
- Untersuchung des Abstandes
- die Pläne für den Ausbau der Versorgungsleitungen auf dem Grundstück (Versorgungsgenplan),
- den Längs- und Querschnitt des betroffenen Abschnitts der Straße, auf denen die Lösung der Wasserableitung vermerkt ist, wenn dies für die Prüfung des Antrags erforderlich ist,
- den Plan für die Verkehrsregelung, die aufgrund der Inanspruchnahme erforderlich ist, für alle Bauphasen, der auch die vorübergehende Verkehrsregelung während der Unterbrechung der Arbeiten (außerhalb der Arbeitszeiten, Ruhetage) enthält.
Bearbeitungsfrist
Gemäß § 6 Abs. (2) der Verordnung 26/2021. (VI. 28.) ITM entscheidet der Straßenbetreiber innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags, wobei der Straßenbetreiber diese Frist einmal um maximal 10 Tage verlängern kann.
Der Straßenbetreiber verweigert die Zustimmung, wenn die geplante Inanspruchnahme zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustands der Straße, zu einer schweren Beeinträchtigung oder Gefährdung der Sicherheit und Kontinuität des Straßenverkehrs führen würde und diese nicht durch die Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme vermieden werden kann, sowie wenn die Inanspruchnahme die Erfüllung der Wartungs- und Betriebsaufgaben des Straßenbetreibers oder die Durchführung seiner Netzentwicklungs- und Modernisierungspläne und -programme beeinträchtigt.
Gültigkeitsdauer der KKHJ: 2 Jahre