rechtlicher Hintergrund:
Gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung 210/2009. (IX. 29.) der Regierung „dürfen im Bereich der für den Verkehr bestimmten Teile des Straßenraums, mit Ausnahme des Gehwegs, keine kommerziellen Tätigkeiten ausgeübt werden. In anderen Teilen des Straßenraums sowie entlang der Straße dürfen kommerzielle Tätigkeiten, die die Verkehrssicherheit der Straße betreffen, nur mit Zustimmung des Straßenbetreibers durchgeführt werden.”
Einreichung des Antrags:
§ 6 Abs. 1 der Verordnung 26/2021. (VI. 28.) des Ministeriums für Innovation und Technologie regelt die inhaltlichen Elemente des Antrags auf Zustimmung des Straßenbetreibers zur Inanspruchnahme des Straßenraums. Demnach sind folgende Punkte zu detaillieren:
- der Ort der Inanspruchnahme (Gemeinde, Flurstücknummer, Nummer der Schnellstraße und km-Schnittstelle; zur Identifizierung empfehlen wir die Nutzung der http://mkif.hu/terkep/, https://kira.kozut.hu und https://utszamkereso.kozut.hu Webseiten)
- die Kammernummer(n) des Planers, dessen Genehmigung(en) sowie die planerische Erklärung
- der Name und die Adresse des Antragstellers, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt (bei natürlichen Personen: Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse; bei juristischen Personen: Name, Sitz, Handelsregisternummer, Telefon, E-Mail-Adresse)
- den Namen und die Kontaktdaten der Person, die für die Einhaltung der im Zustimmungsschreiben enthaltenen Bedingungen verantwortlich ist
- die Aktenzeichen der vom Straßenbetreiber (bzw. dessen Vorgänger) erteilten Genehmigungen für bestehende Hochbauten, sofern vorhanden
Den Antrag auf Zustimmung des Straßenbetreibers bitten wir postalisch an die MKIF Magyar Koncessziós Infrastruktúra Fejlesztő Zrt. (2040 Budaörs, Akron utca 2.) sowie digital im PDF-Format an die E-Mail-Adresse [email protected] einzureichen.
Anlage:
Gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung 26/2021. (VI. 28.) ITM sind mindestens folgende Anlagen einzureichen:
- eine kurze Beschreibung, Erläuterung der beabsichtigten kommerziellen Tätigkeit
- die Hochbau-Dokumentation der geplanten kommerziellen Einrichtung, einschließlich der zugehörigen Visualisierungen
- auf dem Lageplan müssen folgende Punkte vermerkt werden:
- der Rand der Fahrbahn der Schnellstraße und der Anschlussäste, der Schutzzaun der Schnellstraße, bestehende Lärmschutzwände,
- Regenwasserableitungsgräben mit deren charakteristischen Abmessungen
- bestehende und geplante Versorgungsleitungen,
- die geplanten Verkehrseinrichtungen (Fahrbahn, Bankette, Fahrbahnbreite, Graben),
- bestehende und geplante endgültige Verkehrsregelungen,
- der Nachweis, dass für die bestimmungsgemäße Nutzung die gemäß der Verordnung 253/1997. (XII.20.) der Regierung (OTÉK) vorgeschriebene Menge und Art von Fahrzeugen untergebracht werden kann und dass bei regelmäßigem Gütertransport der Ladeplatz zur Verfügung steht
- Pläne für die Beschriftungen, die auf dem Bauwerk angebracht werden sollen, sowie für Totempfähle, Untersuchung des Neigungsabstands
- die Ausführungspläne der Wasser-, Strom- und Abwasserleitungen, von der Anschlussstelle bis zu den Räumen
- eine Erklärung zur Entsorgung von Abfällen und gefährlichen Abfällen
- den Plan für die Verkehrsregelung, die aufgrund der Inanspruchnahme erforderlich ist, für alle Bauphasen, der auch die vorübergehende Verkehrsregelung während der Unterbrechung der Arbeiten (außerhalb der Arbeitszeiten, Ruhetage) umfasst.
Bearbeitungsfrist
Gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung 26/2021. (VI. 28.) ITM entscheidet der Straßenbetreiber innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags, wobei dieser Zeitraum einmalig um maximal 10 Tage verlängert werden kann.
Der Straßenbetreiber verweigert die Zustimmung, wenn die geplante Inanspruchnahme zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustands der Straße, zu einer schweren Beeinträchtigung oder Gefährdung der Sicherheit und Kontinuität des Straßenverkehrs führen würde, und wenn diese Inanspruchnahme auch durch die Festlegung der Bedingungen nicht abgewendet werden kann, sowie wenn die Inanspruchnahme die Erfüllung der Instandhaltungs- und Betriebsaufgaben des Straßenbetreibers oder die Durchführung seiner Entwicklungs- und Modernisierungspläne beeinträchtigt.
Gültigkeitsdauer der KKHJ: bis zur Widerruf