rechtlicher Hintergrund:
Gemäß § 38 des Kkt. „ohne die Zustimmung des Betreibers kann die Straße nicht für nicht verkehrliche Zwecke in Anspruch genommen werden (im Folgenden: außergewöhnliche Inanspruchnahme), wenn dies aufgrund der unverzüglichen Reparatur von Versorgungsleitungen, Versorgungsstollen, Bahnbetriebsanlagen, Telekommunikationsleitungen oder Rohrleitungen, Hochwasser- oder Binnenwasserabwehr, lokaler Wasserschadenbeseitigung oder aufgrund von Elementarschäden erforderlich ist.”
Die Verordnung 30/1988. (IV. 21.) MT zur Durchführung des Kkt. fügt in § 28 (1) hinzu, dass „die außergewöhnliche Inanspruchnahme der Straße vom Inanspruchnehmer dem Straßenbetreiber – vor Beginn der Inanspruchnahme, spätestens jedoch gleichzeitig damit – anzumelden ist, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und Eigentum zu ergreifen und die in Anspruch genommene Straßenfläche gemäß den Vorgaben des Straßenbetreibers wiederherzustellen.”
Gemäß § 28 (2) der MT-Verordnung ist das Versäumnis der Anmeldung so zu werten, dass die Straße ohne die erforderliche Zustimmung für nicht verkehrliche Zwecke in Anspruch genommen wurde.