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Außergewöhnliche Beanspruchung

rechtlicher Hintergrund:

Gemäß § 38 des Kkt. ohne die Zustimmung des Betreibers kann die Straße nicht für nicht verkehrliche Zwecke in Anspruch genommen werden (im Folgenden: außergewöhnliche Inanspruchnahme), wenn dies aufgrund der unverzüglichen Reparatur von Versorgungsleitungen, Versorgungsstollen, Bahnbetriebsanlagen, Telekommunikationsleitungen oder Rohrleitungen, Hochwasser- oder Binnenwasserabwehr, lokaler Wasserschadenbeseitigung oder aufgrund von Elementarschäden erforderlich ist.

Die Verordnung 30/1988. (IV. 21.) MT zur Durchführung des Kkt. fügt in § 28 (1) hinzu, dass „die außergewöhnliche Inanspruchnahme der Straße vom Inanspruchnehmer dem Straßenbetreiber vor Beginn der Inanspruchnahme, spätestens jedoch gleichzeitig damit anzumelden ist, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und Eigentum zu ergreifen und die in Anspruch genommene Straßenfläche gemäß den Vorgaben des Straßenbetreibers wiederherzustellen.”

Gemäß § 28 (2) der MT-Verordnung ist das Versäumnis der Anmeldung so zu werten, dass die Straße ohne die erforderliche Zustimmung für nicht verkehrliche Zwecke in Anspruch genommen wurde.