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Aufnahmeerklärung

rechtlicher Hintergrund:

§ 42 Abs. 3 des Kkt. besagt, dass Wasser aus Gebieten außerhalb des Straßenbereichs nur mit Zustimmung des Straßenbetreibers in einen Graben, Kanal oder eine andere Entwässerungseinrichtung, die als Straßenbauwerk gilt, eingeleitet werden darf.”

Gemäß § 47 Abs. 10 der Verordnung 253/1997. (XII. 20.) der Regierung über die nationalen Anforderungen an die Siedlungsplanung und den Bau (OTÉK) „darf Regenwasser von einem Grundstück nur in einem geschlossenen Rohr unterhalb der Gehwegoberfläche in einen offenen Entwässerungsgraben im öffentlichen Raum abgeleitet werden. Wenn der Entwässerungsgraben Bestandteil der Straße ist, darf Regenwasser aus seiner Umgebung – von den Grundstücken – nur mit Zustimmung des Straßenbetreibers in diesen eingeleitet werden.”

Einreichung des Antrags:

§ 6 Abs. 1 der Verordnung 26/2021. (VI. 28.) des ITM regelt die inhaltlichen Elemente des Antrags auf Zustimmung des Straßenbetreibers zur Inanspruchnahme des Straßenbereichs. Demnach sind folgende Punkte zu detaillieren:

  • der Ort der Inanspruchnahme (Gemeinde, Flurstücknummer, Nummer der Schnellstraße und km-Schnittstelle; zur Identifizierung empfehlen wir die Nutzung der http://mkif.hu/terkep/, https://kira.kozut.hu und https://utszamkereso.kozut.hu Webseiten)
  • Art und Zweck der Arbeiten, Bezeichnung der wasserbaulichen Einrichtung
  • die Kammernummer(n) des Planers, dessen Genehmigung(en) sowie die planerische Erklärung
  • der Name und die Adresse des Antragstellers, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt (bei natürlichen Personen: Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse; bei juristischen Personen: Name, Sitz, Handelsregisternummer, Telefon, E-Mail-Adresse)
  • Nummer der gültigen wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung / Betrieb
  • den Namen und die Kontaktdaten der Person, die für die Einhaltung der im Zustimmungsschreiben festgelegten Bedingungen verantwortlich ist; und
  • den Eigentümer und Betreiber der durch die Inanspruchnahme auf dem, unter oder über dem Straßenbereich errichteten Gebäude oder anderen Einrichtungen sowie deren Kontaktdaten.

Den Antrag auf Zustimmung des Straßenbetreibers bitten wir postalisch an die MKIF Magyar Koncessziós Infrastruktúra Fejlesztő Zrt. (2040 Budaörs, Akron utca 2.) sowie digital im PDF-Format an die E-Mail-Adresse [email protected] einzureichen.

Anlage:

Gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung 26/2021. (VI. 28.) ITM sind mindestens folgende Anlagen einzureichen:

  • Planungsdokumentation zur wasserrechtlichen Genehmigung oder ein Plan, der die Inanspruchnahme darstellt (Lageplan, Skizze, technische Beschreibung)
  • die horizontale und vertikale Gestaltung des zu errichtenden Regenwasserableitungssystems (baubare Längen, Durchmesser, Musterquerschnitte, Materialien, Anschlusskanäle, Sickergruben, Rückhalte- und Reinigungsbauwerke)
  • Wartungsdokumente der in Betrieb befindlichen Reinigungsbauwerke
  • Es muss durch eine hydrologische Berechnung sowie hydraulische Dimensionierung nachgewiesen werden, dass das Entwässerungssystem hinsichtlich des aufzunehmenden maßgeblichen Wasserabflusses über die entsprechende Kapazität verfügt
  • Details zu den quantitativen, qualitativen und ökologischen Auswirkungen auf den Empfänger
  • Der Plan zur Verkehrsregelung, der aufgrund der Inanspruchnahme erforderlich ist, für alle Bauphasen, der auch die während der Unterbrechung der Arbeiten (außerhalb der Arbeitszeiten, Ruhetage) geltende vorübergehende Verkehrsordnung enthält.

Bearbeitungsfrist:

Gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung 26/2021. (VI. 28.) ITM entscheidet der Straßenbetreiber über den Antrag innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt, wobei der Straßenbetreiber diese Frist einmal um maximal 10 Tage verlängern kann.

Der Straßenbetreiber verweigert die Zustimmung, wenn die geplante Inanspruchnahme zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustands der Straße, zu einer schweren Beeinträchtigung oder Gefährdung der Sicherheit und Kontinuität des Straßenverkehrs führen würde und diese nicht durch die Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme abgewendet werden kann, sowie wenn die Inanspruchnahme die Erfüllung der Instandhaltungs- und Betriebsaufgaben des Straßenbetreibers oder die Durchführung seiner Netzentwicklungs- und Modernisierungspläne und -programme beeinträchtigt.

Gültigkeitsdauer der KKHJ:

Sofern ein Betriebsvertrag für die Aufnahme besteht, bis zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt, andernfalls bis zum Ablauf der wasserrechtlichen Betriebsgenehmigung