Wann gelten die Regeln für die Abschiebung gemäß der Verordnung?
Die Regeln der Verordnung gelten für nationale Straßen, einschließlich der von MKIF verwalteten Schnellstraßen
- während eines Stillstandes, der die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet1 oder
- die Durchführung von Aufgaben der Straßenverwaltung behindern2, oder
- so zu warten, dass Straßenkontrollen behindert werden, und
- auf der öffentlichen Straße zurückgelassen3
bei der Entfernung, Lagerung und dem Verkauf von Fahrzeugen durch den öffentlichen Straßenverwalter [Artikel 1 der Verordnung].
1 Ein Fahrzeug befindet sich in einer die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Weise, wenn es auf einer öffentlichen Straße an einer Stelle steht, an der das Halten verboten ist [§ 14/A (1) a) des Gesetzes].
2 Das Fahrzeug befindet sich in einer Situation, die nicht durch den Verkehr gerechtfertigt ist und die die Erfüllung der Aufgaben der Straßenverwaltung behindert [§ 14/A (1) (b) des Gesetzes].
3 Verlassenes Fahrzeug: ein Fahrzeug, das mindestens 72 Stunden lang auf einer Straße außerhalb eines bebauten Gebiets gestanden hat [§ 2.4. der Verordnung].
Woher weiß der Straßenverwalter, ob ein auf der Autobahn festgefahrenes Fahrzeug entfernt werden muss, und wie die Regeln für die Erkennung und Meldung eines festgefahrenen Fahrzeugs aussehen?
Der Straßenverwalter stellt fest, dass sich ein liegengebliebenes Fahrzeug auf der Schnellstraße befindet.
Wahrnehmungist definiert als
- direkte Feststellung durch den Straßeninspektor oder einen anderen Mitarbeiter oder Beauftragten, der mit der Verwaltung/Betrieb von Straßen zu tun hat,
- ein Telefonanruf von einem Dritten (z.B. dem Fahrer, Beifahrer, anderen Verkehrsteilnehmern); oder
- Benachrichtigung durch eine öffentliche Behörde (z.B. Polizei, etc.).
Die Meldung kann telefonisch (an den MKIF-Dispatcherdienst) oder persönlich (z.B. an einen vorbeikommenden Straßeninspektor) erfolgen.
Die von MKIF verwalteten Autobahnabschnitte gehören zu mehreren Autobahnbehörden. Anhang3 enthält eine Liste der Autobahnbehörden mit den Abschnittsgrenzen der von ihnen verwalteten Autobahnabschnitte und den telefonischen Kontaktdaten des Abfertigungsdienstes der Autobahnbehördefür die Meldung eines liegengebliebenen Fahrzeugs. Darüber hinaus ist es auch möglich, eine telefonische Meldung an die zentrale Kontaktstelle des MKIF zu machen, deren Kontaktdaten ebenfalls in Anhang 3 aufgeführt sind.
Anhang 4 der Bekanntmachung enthält die Liste und die Kontaktdaten der an der Beförderung von Fahrzeugen beteiligten Vermittler (autorisierte Partner), die an der Ausführung und Durchführung des Transports durch MKIF beteiligt sein werden.
Gibt es im Rahmen der Verordnung eine Karenzzeit, und wenn ja, wie lange darf ein gestrandetes Fahrzeug an einem bestimmten Ort bleiben?
Die Verordnung sieht das Recht des Straßenbetreibers vor, aus Gründen und Erwägungen des Verkehrs und der Verkehrssicherheit sowie der Straßenverwaltung/des Straßenbetriebs Maßnahmen zu ergreifen, um ein Fahrzeug von der Straße zu entfernen, und zwar nach verschiedenen sogenannten Karenzzeiten, je nach Standort des liegengebliebenen Fahrzeugs.
Die Frist gemäß der Tabelle in Punkt 4 bezieht sich auf denZeitraum, der für den jeweiligen Standort der Autobahn vorgesehen ist und innerhalb dessen der Straßenbetreiber berechtigt ist, das liegengebliebene Fahrzeug nachAblauf der Frist zu entfernen, wenn es nicht (insbesondere durch den Fahrer, Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs, z. B. im Rahmen von Hilfsdiensten usw.) entfernt wird .
Es ist wichtig zu wissen, dass die Verordnung die Bereiche der Autobahn definiert , in denen es im Falle einer Panne keine Wartezeit gibt, d.h. der Straßenbetreiber ist berechtigt, sofort Maßnahmen zur Beseitigung des Fahrzeugs zu ergreifen. In der Regel handelt es sich dabei um die Fahrspur der Autobahn, eine Regelung, die im Hinblick auf den Verkehr und die Verkehrssicherheit zweifellos gerechtfertigt ist.
Die Anforderung, dass der Fahrer des Fahrzeugs am Unfallort die Entfernung des liegengebliebenen Fahrzeugs ermöglichen muss, ist auch im Hinblick auf den Verkehr und die Verkehrssicherheit gerechtfertigt [§ 8 (1) der Verordnung]. Wird die Entfernung des liegengebliebenen Fahrzeugs durch den Fahrer des Fahrzeugs am Unfallort rechtswidrig behindert, kann die für den Ort des Geschehens zuständige Polizeidienststelle aufgefordert werden, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entfernung sicherzustellen [Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung].
Innerhalb welcher Frist nach der Entdeckung ist der Straßenbetreiber berechtigt, Maßnahmen zur Beseitigung des liegengebliebenen Fahrzeugs zu ergreifen?
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das Recht, Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen, kann eingeleitet werden |
den Standort der Autobahn (wo sich das liegengebliebene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Entdeckung befindet) |
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1. nach der Entdeckung sofort (KEINE Karenzzeit!) |
A. wenn das liegengebliebene Fahrzeug an der folgenden Stelle wartet: 1. auf einem Fahrstreifen einer Autobahnoder im Bereich eines Fahrstreifens [Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung] 2. auf der Fahrspur einer Autobahnkreuzung oder eines Rastplatzes [Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ab der Verordnung] oder im Bereich einer solchen. 3. auf einem Fahrstreifen einer zweispurigen Autobahn mit 2×2 Fahrstreifenaußerhalb geschlossener Ortschaftenoder quer dazu [Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ac der Verordnung]. 4. auf oder neben dem Standstreifen einerAutobahn , wenn der Straßenbetreiber plant, den Standstreifen innerhalb von 2 Stunden für den Verkehr zu öffnen [Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der Verordnung]. 5. in allen anderen Fällen in einem Teil des Straßenbereichs, in dem der Straßenbetreiber aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses den Verkehr vorübergehend freigeben muss [Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ae der Verordnung]. |
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2. nach2 Stunden ab dem Zeitpunkt der Entdeckung (Karenzzeit: 2 Stunden) |
B. wenn das liegengebliebene Fahrzeug an den folgenden Stellen wartet: 1. auf demStandstreifen einerAutobahn [Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ba der Verordnung] 2. auf derFahrbahn einerAutobahn [Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe bb der Verordnung] 3. auf der Fahrbahn einer zweispurigen Autobahn mit 2×2 Fahrstreifen [Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe bc der Verordnung]. 4. auf der Fahrbahn einerHauptverkehrsstraße (außer einer zweispurigen Autobahnmit 2×2 Fahrspuren) [Verordnung Nr. 4(1)(bc)] oder quer dazu |
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3. nach24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Entdeckung (Karenzzeit: 24 Stunden) |
C. wenn das liegengebliebene Fahrzeug an den folgenden Orten wartet: 1. in einer technischen Bucht neben einer Autobahn [Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ca der Verordnung] 2. auf dem Seitenstreifen einerHauptverkehrsstraße, außerhalb eines bebauten Gebiets [Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe cb der Verordnung] |
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4. 72 Stundennach der Sichtung (Karenzzeit: 24 Stunden) |
D. wenn das liegengebliebene Fahrzeug an den folgenden Orten wartet: 1. auf einer Autobahn an Orten und in Fällen , die nicht unter die obigen Punkte A bis C fallen [Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ca der Verordnung] – z. B. Rastplätze, Kreuzungen usw.] 2. auf Haupt- und Nebenstraßen an Orten und in Fällen , die nicht unter die Punkte A bis C fallen, außerhalb geschlossener Ortschaften. |
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5. nach1 Stunde ab Beginn der Straßenkontrolle (Karenzzeit: 1 Stunde) |
E. wenn das Fahrzeug in einer Positiongeparkt ist, die Straßenkontrollen behindert [Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung – z.B. im Bereich einer Brückenwaage, in einer Position, die die Brückenwaagenmessung als Straßenkontrolle behindert] |
Wie lauten die allgemeinen Regeln für die Entfernung eines liegengebliebenen Fahrzeugs (wer darf es entfernen, Dokumentation, Unterbrechung/Abbruch der Entfernung, Aufzeichnung usw.)?
Der Straßenbetreiber kann für den Abtransport des Fahrzeugs sowie für die Lagerung und den Verkauf des Fahrzeugs [Artikel 14/A (6) des Gesetzes] einen Unternehmer mit einer Haftpflichtversicherung oder einer Möglichkeit zur Zahlung per Kreditkarte beauftragen [Artikel 3 (1) der Verordnung].
Eine Liste der Betreiber, die an der Beförderung von Fahrzeugen auf den vom MKIF verwalteten Autobahnen beteiligt sind (mit Namen, Sitz und Kontaktdaten – Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten, die Grenzen der Autobahnabschnitte, die der zuständigen Autobahnbehörde gehören, auf denen sie sich befinden, und die Adressen der Lagerplätze für die von ihnen beförderten Fahrzeuge), ist in Anlage 4 enthalten . Wenn ein Vermittler eingeschaltet wird, kann die Rückgabe des entfernten Fahrzeugs ohne die Anwesenheit des Straßenbetreibers erfolgen.
Im Falle der Entfernung des Fahrzeugs ist der Straßenbetreiber nicht verpflichtet, für den Schaden aufzukommen, der durch die Behinderung der Nutzung des Fahrzeugs entstanden ist [Art.
Über die Sichtung des gestrandeten Fahrzeugs und den Abtransport des verlassenen Fahrzeugs1 (einschließlich des zurückgelassenen Fahrzeugs2 ) muss ein Protokoll angefertigt werden (bei ausländischen Fahrzeugen auch in englischer Sprache).
– Unterbrochene Aktion: Die Aktion zur Beseitigung eines verlassenen Fahrzeugs muss unverzüglich unterbrochen oder beendet werden, wenn der Fahrer (Eigentümer oder Halter) des liegengebliebenen Fahrzeugs
(a) während der Aktion an den Ort des Geschehens zurückkehrt und die Unterbrechung oder Beendigung der Aktion verlangt,
(b) beabsichtigt, mit dem liegengebliebenen Fahrzeug weiterzufahren, vorausgesetzt, dass der technische Zustand des liegengebliebenen Fahrzeugs die Verkehrssicherheit durch die Weiterfahrt nicht anderweitig gefährdet, und
(c) die Kosten für die durchgeführte Aktion übernommen werden.
Die Tatsache der Unterbrechung – und die Angaben zu der Person, die die Unterbrechung beantragt hat, sowie die Tatsache, dass die Kosten beglichen wurden – müssen im Abholprotokoll festgehalten werden. Im Falle einer Unterbrechung gilt das Abholprotokoll auch als Quittung für die Rückgabe des Fahrzeugs.
Der Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeugs muss vor Ort durch Aushändigung von Informationen in ungarischer Sprache (oder in englischer und ungarischer Sprache im Falle ausländischer Fahrzeuge) über die Transportvorschriften informiert werden. Wenn es sich um ein verlassenes Fahrzeug handelt UND das liegengebliebene Fahrzeug sich an einem Ort befindet, der in den Punkten 3-4 der in Punkt 4 des Informationsschreibens erwähnten Tabelle definiert ist (d.h. nach 24 oder 72 Stunden entfernt werden muss), muss das Informationsschreiben am Fahrzeug angebracht werden.
Es muss ein Foto des liegengebliebenen Fahrzeugs gemacht werden, aber es können auch Video- und Audioaufnahmen (im Folgenden zusammen als „Aufnahmen“ bezeichnet) gemacht werden – um die Position des Fahrzeugs, seine Eigenschaften, seinen Zustand, Schäden oder eine Bestandsaufnahme der beweglichen Sachen im oder am Fahrzeug zu zeigen. Die datenschutzrechtlichen Informationen zu den Aufnahmen sind in Punkt 8 dieses Hinweises geregelt.
Das liegengebliebene Fahrzeug kann zu den in Punkt 6 des Informationsschreibens genannten Orten gebracht werden, wobei die in Punkt 7 genannten Kosten anfallen. Wenn das gestrandete Fahrzeug zu einem Lagerplatz gebracht wird und
a) es sich um ein verlassenes oder aufgegebenes Fahrzeug ungarischer Staatsangehörigkeit handelt, können die Daten des Eigentümers und/oder Halters aus dem nationalen Verkehrsregister entnommen werden, woraufhin der Eigentümer und/oder Halter im Besitz der Daten über den Ort der Übernahme (Lagerort) des Fahrzeugs und die Bedingungen, unter denen es übernommen werden kann, informiert werden muss, wie in der Verordnung im Einzelnen geregelt;
b) es sich um ein ausländisches Fahrzeug handelt und sein Eigentümer/Halter nicht identifiziert werden kann, d.h. es gilt als nicht identifiziertes Fahrzeug3, muss das Protokoll über die Abholung einschließlich der Fotos spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach der Abholung auf der Website des MKIF veröffentlicht werden (d.h. die Veröffentlichung auf der Website gilt als Benachrichtigung).
Der Eigentümer (oder Halter) muss das Fahrzeug auf der Grundlage der oben genannten Mitteilung nach Erstattung der Kosten für den Abtransport und die Lagerung innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung aus dem Lagerort entfernen. Die Regeln für die Zustellung der Benachrichtigung sind in der Verordnung ausführlich dargelegt, einschließlich der Regeln für die Zustellungsvermutung (die sogenannte „Zustellungsfiktion“).
1 Verlassenes Fahrzeug: ein Fahrzeug, das stillsteht und dessen Fahrer nicht am Unfallort anwesend ist [§ 2.2. der Verordnung].
2 „Verlassenes Fahrzeug“ ist ein Fahrzeug, das mindestens 72 Stunden lang auf einer Straße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gestanden hat [§ 2.3. Punkt 3 der Verordnung].
3 nicht identifiziertes Fahrzeug: ein verlassenes Fahrzeug, das kein amtliches Kennzeichen hat, und ein verlassenes Fahrzeug, dessen Betreiber oder Eigentümer nicht ermittelt werden kann [§ 2.1. der Verordnung];
Wohin kann das Fahrzeugwrack gebracht werden?
Die Verordnung sieht 3 Optionen für den Standort des liegengebliebenen Fahrzeugs vor:
- zu einem anderen Ort als einer Autobahn(d.h. jenseits der Abschnittsgrenze1 ) – wenn der Fahrer des Fahrzeugs vor Ort und der Straßenbetreiber oder Beauftragte die Beförderung zu einem anderen sicheren Ort vereinbaren [§ 5 (3) der Verordnung];
- Lagerraumre2 [§ 5 (1) der Verordnung] – wenn
- (ba) die Vereinbarung unter (a) nicht gilt (oder nicht gelten kann – z.B. im Falle eines Unfalls wurde der Fahrer aufgrund von Verletzungen vom Unfallort entfernt, usw.); oder
- bb) es ist ein verlassenes (oder aufgegebenes) Fahrzeug;
- außergewöhnlich Rastplatzkann das Fahrzeug dorthin befördert werden3 [§ 5 (2) der Verordnung] – wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (ca) das Fahrzeug befindet sich an einem Ort, an dem der Straßenbetreiber berechtigt ist, es sofort oder innerhalb von 2 Stunden nach seiner Entdeckung mitzunehmen (Ort gemäß der Tabelle in Punkt 4 des Informationsschreibens, Punkte 1-2 – z.B. Fahrbahn der Schnellstraße, Seitenstreifen, Bordsteinkante)
- (cb) das Fahrzeug weniger als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht hat,
- (cc) das liegen gebliebene Fahrzeug keine Mängel oder Schäden aufweist, die die Straße verschmutzen oder beschädigen könnten
- cd) der Fahrer des Fahrzeugs vor Ort ist und
- zustimmt, dass das Fahrzeug auf einem Rastplatz abgegeben wird, oder
- erklärt sich bereit, die Kosten für die Beseitigung zu übernehmen (mit Zahlung vor Ort nach Abschluss der Beseitigung), und erkennt an, dass
- ist verpflichtet, mit dem Fahrzeug vom Rastplatz weiterzufahren, wenn es aufgrund seines technischen Zustands die Verkehrssicherheit durch die Weiterfahrt nicht gefährdet, oder
- muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug diesen Ort (gemäß der Definition in Punkt 4 der Tabelle in Punkt 4 des Informationsschreibens) innerhalb von 72 Stunden auf eigene Verantwortung verlässt
1 Abschnittsgrenze: Straßenabschnitt, der der zuständigen Straßenbaubehörde der Nationalstraße gehört, auf der sich das Fahrzeug befindet (Straßenabschnitt von Kilometerstand zu Kilometerstand auf beiden Seiten einer bestimmten Nationalstraße) [§ 2.7 der Verordnung].
2 Aufbewahrungsort: die Räumlichkeiten des Straßenbetreibers oder des Unternehmers, der die Bergung und den Transport der Fahrzeuge oder den Notdienst auf dem Straßenabschnitt durchführt, der zu der zuständigen technischen Abteilung der Autobahn gehört, auf der das Fahrzeug aufgefunden wurde, und wo die Lagerung und Rückgabe der entfernten Fahrzeuge gewährleistet werden kann [§ 2.5. der Verordnung].
3 Dieser Rastplatz ist der nächstgelegene Rastplatz in Fahrtrichtung der Autobahn oder andernfalls der nächstgelegene Rastplatz in der Gegenrichtung, wenn Sie an der nächstgelegenen Kreuzung wenden. Wenn es aus Gründen, die mit dem Betrieb oder der sicheren Verwaltung des Rastplatzes zusammenhängen, nicht möglich ist, ein Fahrzeug auf dem so bezeichneten Rastplatz unterzubringen (z.B. weil der Rastplatz geschlossen ist oder umgebaut wird usw.), ist der Straßenbetreiber berechtigt, einen anderen Rastplatz zu bezeichnen.
Wie hoch sind die Kosten für den Transport und die Lagerung der Fahrzeuge durch den Straßenverwalter?
Die einheitlich auf den von MKIF verwalteten Autobahnen anzuwendende Beförderungsgebühr, auf deren Grundlage die Beförderungskosten ermittelt werden, hängt auch von dem/den Standort(en) des/dergestrandeten Fahrzeugs/Fahrzeuge ab, das/die von den unter Punkt 6 genannten Standorten zu befördern ist/sind.
- Wird das liegengebliebene Fahrzeug an einen anderen sicheren Ort als die Autobahn im Sinne von Punkt 6(a) gebracht , werden die Kosten für den Abtransport zu einem zwischen dem Fahrer (Eigentümer oder Betreiber) und dem Betreiber vereinbarten Satz berechnet, wobei der Betreiber, wenn er auf der Grundlage von Kilometern (Entfernung) berechnet wird,berechtigt ist, zusätzlich zu dem in Anhang 1 der Verordnung festgelegten Gebührensatz (als Grundgebühr für die Ausfahrt)einen maximalen Nettoeinheitssatz pro Kilometer gemäß Anhang 5zu berechnen. Anhang 6 zu dieser Bekanntmachung enthält auch die Nettoeinheitssätze pro Kilometer für die Beförderung von Fahrzeugen über die Abschnittsgrenzen hinaus in englischer Sprache.
- Wird das stillgelegte Fahrzeug aufeinen Lagerplatz (Nummer 6 Buchstabe b) oder einen Rastplatz (Nummer 6 Buchstabe c) gebracht, können die Kosten für den Abtransport und die Lagerung auf einen Satz festgesetzt werden, der den in Anhang 1 der Verordnung (Anhang 7) festgelegten Gebührensatz pro Einheit nicht übersteigt , vorbehaltlich der dort genannten Zuschläge und sonstigen Bedingungen ( z. B. bei einer unterbrochenen Maßnahme eine Gebühr von mindestens 50 % des Gebührensatzes pro Einheit, zuzüglich etwaiger Zuschläge). der Maßnahme. Die in Anhang 1 der Verordnung aufgeführten Einheitssätze sind auch in Anhang 8 dieser Informationsmitteilung in englischer Sprache aufgeführt.
Anhang 1 der Verordnung
- Einheitspreise gemäß Punkt 1 für Personenkraftwagen oder Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen,
- 2 gilt für Lastkraftwagen oder Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen,
in allen Fällen die Netto-Einheitskosten für die Bergung und den Transport von Fahrzeugen und Rettungsdiensten innerhalb der Sektionsgrenze bis zum Lagerort.
Alle anderen Fälle, die nicht in Anhang 1 der Verordnung aufgeführt sind – insbesondere die technische Bergung eines bei einem Unfall oder aus anderen Gründen beschädigten Fahrzeugs, – werden als Einzelfall betrachtet (ausgenommen der Fall der Beförderung über die Grenzen eines Abschnitts hinaus gemäß Nummer 6 Buchstabe a), für den die Sätze individuell festgelegt werden.
Weitere Informationen zu den in Anhang 1 der Verordnung festgelegten Einheitssätzen finden Sie im Folgenden:
- Veröffentlichung: Die in Anhang 1 der Verordnung festgelegten Anteilssätze werden auf der Website des MKIF in englischer und ungarischer Sprache veröffentlicht.
- Indexierung: Die Verordnung sieht eine jährliche Anpassung der in Anhang 1 aufgeführten Anteilssätze ab dem 1. Juli 2025 gemäß den in der Verordnung festgelegten Indexierungsbedingungen und -regeln vor, und zwar ab dem 1. Juli eines jeden Jahres.
- Regel für die Umrechnung von Fremdwährungen: Die Umrechnung von Kosten in HUF in eine andere Währung wird auf der Grundlage des aktuellen, von der Magyar Nemzeti Bank für den jeweiligen Tag veröffentlichten Mittelkurses festgelegt.
- den Ort der Kostenübernahme:
- die Beförderung zur Raststätte [Nummer 6 Buchstabe c] oder, im Falle einer unterbrochenen Aktion/Beförderung (Nummer 5), die Beförderungskosten vor Ort,
- im Falle des Umzugs zu einem Lagerplatz [Punkt 6(b)] sind die Umzugs- und Lagerkosten spätestens am Tag der Rückgabe des umgezogenen Fahrzeugs zu zahlen.
Während des Abtransports des Fahrzeugs ist der Straßenbetreiber und/oder sein Beauftragter im Besitz
welche Datenschutzregeln und -bestimmungen gelten?
MKIF verarbeitet die personenbezogenen Daten und die Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Transport von Fahrzeugen erforderlich sind, für die Dauer des Zeitraums, für den ein Anspruch im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis, das im Zusammenhang mit dem Transport und der Verwahrung des Fahrzeugs entsteht, geltend gemacht werden kann [Art.
MKIF Hungarian Concession Infrastructure Development Ltd. ist der rechtliche Datenverantwortliche der Straße.
Die Datenverarbeitungsaufgaben werden auf vertraglicher Basis von MKIF Infrastruktúra Üzemeltető Zrt. durchgeführt .
Die Kontaktstelle für Interessenvertreter ist MKIF Infrastruktúra Üzemeltető Zrt.
Die Informationen zur Datenverwaltung finden Sie auf der Website des MKIF unter: www.mkif.hu/adatvedelem.
Welche weiteren Maßnahmen kann der Straßenbetreiber ergreifen, wenn das entfernte Fahrzeug nicht vom Eigentümer oder Halter vom Lagerplatz entfernt wird oder nicht identifizierbar ist?
Der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs muss das Fahrzeug nach Erstattung der Kosten für den Abtransport und die Lagerung auf Benachrichtigung durch den Straßenverwalter vom Lagerplatz entfernen.
Wenn der Eigentümer oder Halter dieser Verpflichtung nicht innerhalb von 90 Tagen nach der 2. Benachrichtigung nachkommt, wird das Fahrzeug
- verkauft werden können oder
- kann auf andere Weise verwendet werden.
Die Regeln für den Verkauf und die sonstige Verwendung sind in der Verordnung im Detail festgelegt.
Wenn der Verkauf des Fahrzeugs fehlschlägt oder das Fahrzeug auf andere Weise nicht wiedererlangt werden kann, oder wenn der Eigentümer oder Halter nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Abholung ermittelt werden kann, wird das Fahrzeug
– im Falle eines Fahrzeugs, das unter den Regierungserlass über Abfallkraftfahrzeuge fällt, an die Konzessionsgesellschaft gemäß dem Abfallgesetz,
– im Falle anderer Fahrzeuge an ein registriertes Entsorgungsunternehmen für Abbruchabfälle (zusammen mit dem Abfallkonzessionsunternehmen im Folgenden als „Empfänger“ bezeichnet)
(im Folgenden als „Übertragung“ bezeichnet).
Wenn der Eigentümer oder Halter des entfernten Fahrzeugs
- den Verkauf, oder
- für eine andere Verwendung, oder
- die Übergabe
innerhalb von 60 Tagen nach dem Verkauf, der anderweitigen Verwertung oder der Übertragung an den Erwerber wird der Erlös aus dem Verkauf, der anderweitigen Verwertung oder der Übertragung an den Erwerber abzüglich der Transport- und Lagerkosten sowie der im Zusammenhang mit dem Verkauf, der anderweitigen Verwertung oder der Übertragung an den Erwerber entstandenen Kosten an den Erwerber gezahlt.
Sehr geehrter Besucher!
Wir informieren Sie, dass Sie über diese Schnittstelle suchen können gemäß § 11 (2) der Verordnung Nr. 30/2024. (VIII.22.) des Ministeriums für Bau und Verkehr über die Regeln für die Entfernung, Lagerung und den Verkauf von Fahrzeugen, die auf öffentlichen Straßen abgestellt sind (im Folgenden: die Verordnung) nach Informationen über alle ausländisch registrierten Fahrzeuge, die von den von MKIF verwalteten Autobahnabschnitten entfernt wurden und deren Eigentümer (oder Betreiber) nicht identifiziert werden kann.
Das Abnahmeprotokoll zu diesen Fahrzeugen - zusammen mit einem Foto des Fahrzeugs - muss spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach der Entfernung veröffentlicht werden und mindestens 90 Tage lang verfügbar bleiben.
Wenn Sie nach einem ausländisch registrierten Fahrzeug suchen, das von den von MKIF verwalteten Autobahnabschnitten entfernt wurde, geben Sie bitte die Registrierungsnummer des ausländisch registrierten Fahrzeugs, nach dem Sie suchen, in das Suchfeld unten ein – als eine einzige Zeichenfolge (Buchstaben und Zahlen), ohne Leerzeichen oder Zeichen (z.B. Bindestriche usw.):
Fahrzeug suchen
Bitte geben Sie Ihre Registrierungsnummer oder Fahrgestellnummer in Großbuchstaben ohne Leerzeichen oder Bindestriche ein. Wenn Sie Ihre Registrierungsnummer nicht finden können, geben Sie bitte Ihre Fahrgestellnummer ein.Zum Beispiel: AAAA001 oder im Falle einer Fahrgestellnummer: JMZMA18P200411817
Wenn Sie basierend auf der Suche das Fahrzeug gefunden haben, kontaktieren Sie bitte als Eigentümer oder Betreiber des Fahrzeugs oder als von ihnen autorisierter Vertreter MKIF oder den Partner, der für die Lagerung des Fahrzeugs verantwortlich ist, unter den Kontaktdaten im Abholprotokoll, um das Fahrzeug zu übernehmen.
Wenn während der Veröffentlichungsfrist der Eigentümer oder Betreiber des veröffentlichten ausländisch registrierten Fahrzeugs weiterhin nicht identifiziert werden kann, ist der Straßenbetreiber gemäß § 14/A (4) des Gesetzes I von 1988 über den Straßenverkehr (im Folgenden: Straßenverkehrsgesetz) berechtigt, das Fahrzeug gemäß dem Abfallgesetz an das Konzessionsunternehmen zu übergeben, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das unter die Verordnung der Regierung über Altfahrzeuge fällt, oder an einen registrierten Demontage- und Abfallentsorger im Falle anderer Fahrzeuge.
Die MKIF-Website bietet weitere detaillierte Informationen zur Abholung von Fahrzeugen, den anfallenden Gebühren und anderen Kosten sowie zu den Regeln für die Übernahme von entfernten Fahrzeugen.
Wir informieren Sie, dass MKIF gemäß § 14/A (7) des Straßenverkehrsgesetzes berechtigt ist, die persönlichen und fahrzeugidentifizierenden Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugabholung nachzukommen, für den Zeitraum, in dem ein Anspruch im Zusammenhang mit der rechtlichen Beziehung, die sich aus der Abholung und Lagerung des Fahrzeugs ergibt, durchgesetzt werden kann. Informationen zur Verarbeitung persönlicher und fahrzeugidentifizierender Daten sowie zu den damit verbundenen Foto-, Video- und Audioaufnahmen, die zur Durchführung der Fahrzeugabholungsaufgaben erforderlich sind, sind in der Datenschutzerklärung auf der MKIF-Website verfügbar (www.mkif.hu/adatvedelem). Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes, vorbehaltlich der in der Mitteilung festgelegten Ausnahmen.