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Herstellung einer Straßenanbindung

rechtlicher Hintergrund:

§ 39 Abs. 1 des Kkt. besagt: Für die Errichtung eines Straßenanschlusses ist die Zustimmung des Straßenbetreibers erforderlich.

Nach der Definition in § 47 des Kkt. ist ein Straßenanschluss: der Anschluss eines Gebiets, das einer Straße oder einer für den Fahrzeugverkehr bestimmten Einrichtung (z. B. Tankstelle) dient, oder eines Gebiets, das den Zugang von Fahrzeugen von einem Grundstück an der Straße zur Straße ermöglicht.

Hinweis:

Auf Autobahnen und Schnellstraßen darf kein direkter Anschluss an angrenzende Grundstücke hergestellt werden.

Einreichung des Antrags:

Die Verordnung 26/2021. (VI. 28.) ITM über die Straßenverwaltung regelt in § 6 Abs. 1 die inhaltlichen Elemente des Antrags auf Zustimmung des Straßenbetreibers zur Inanspruchnahme des Straßenbereichs. Demnach sind folgende Punkte zu detaillieren:

  • der Ort der Inanspruchnahme (Gemeinde, Flurstücknummer, Nummer der Schnellstraße und km-Schnittstelle; zur Identifizierung empfehlen wir die Nutzung der http://mkif.hu/terkep/, https://kira.kozut.hu und https://utszamkereso.kozut.hu Webseiten)
  • die Kammernummer(n) des Planers, dessen Genehmigung(en) sowie die planerische Erklärung
  • den Namen und die Adresse des Antragstellers, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt (bei natürlichen Personen: Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse; bei juristischen Personen: Name, Sitz, Handelsregisternummer, Telefon, E-Mail-Adresse)
  • den Namen und die Kontaktdaten der Person, die für die Einhaltung der im Zustimmungsschreiben enthaltenen Bedingungen verantwortlich ist; und
  • den Eigentümer und Betreiber der auf dem Straßenbereich, darunter oder darüber errichteten Gebäude oder anderen Einrichtungen sowie deren Kontaktdaten.

Den Antrag auf Zustimmung des Straßenbetreibers bitten wir postalisch an die MKIF Magyar Koncessziós Infrastruktúra Fejlesztő Zrt. (2040 Budaörs, Akron utca 2.) sowie digital im PDF-Format an die E-Mail-Adresse [email protected] einzureichen.

Anlage:

Gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung 26/2021. (VI. 28.) ITM sind mindestens folgende Anlagen einzureichen:

  • den Plan, der die Inanspruchnahme darstellt (Lageplan, Skizze, technische Beschreibung),
  • den Längs- und Querschnitt des betroffenen Abschnitts der Straße, wobei die Lösung der Entwässerung angegeben werden muss, wenn dies für die Prüfung des Antrags erforderlich ist,
  • den Plan für die Verkehrsregelung, die aufgrund der Inanspruchnahme erforderlich ist, für alle Bauphasen, der auch die während der Unterbrechung der Arbeiten (außerhalb der Arbeitszeit, Ruhetage) geltende vorübergehende Verkehrsordnung enthält.

Darüber hinaus müssen die Pläne gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung 26/2021. (VI. 28.) ITM Folgendes enthalten:

  • die Lösung der Entwässerung im Bereich des Straßenanschlusses,
  • die voraussichtlichen Verkehrsdaten der anschließenden Straße,
  • den Längsschnitt und ein Musterquerschnitt der anschließenden Straße und
  • eine Auflistung der Verkehrsschilder der anschließenden Straße, einen verkehrstechnischen Plan

Bearbeitungsfrist:

Gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung 26/2021. (VI. 28.) ITM sowie § 39 Abs. 6 des Kkt. entscheidet der Straßenbetreiber innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags, wobei diese Frist einmalig um maximal 10 Tage verlängert werden kann.

Der Straßenbetreiber verweigert die Zustimmung, wenn die geplante Inanspruchnahme zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustands der Straße, zu einer schweren Beeinträchtigung oder Gefährdung der Sicherheit und Kontinuität des Straßenverkehrs führen würde und diese nicht durch die Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme abgewendet werden kann, sowie wenn die Inanspruchnahme die Erfüllung der Wartungs- und Betriebsaufgaben des Straßenbetreibers oder die Durchführung seiner Netzwerkentwicklungs- und Modernisierungspläne und -programme beeinträchtigt.

Gültigkeitsdauer der KKHJ: 2 Jahre