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Straßenzeichen, neben der Straße befindliche Zeichen, Anordnung von Einrichtungen

rechtlicher Hintergrund:

Die Verordnung 20/1984. (III.21.) KM über die Verkehrsregelung auf Straßen und die Anordnung von Verkehrsschildern, § 2, Abs. (8), sowie Punkt 4.2 des Anhangs der Verordnung 83/2004. (VI. 4.) GKM über die Anforderungen an die Planung, Anwendung und Anordnung von Verkehrsschildern.

Einreichung des Antrags:

Die Verordnung 26/2021. (VI. 28.) ITM über die Straßenverwaltung regelt in § 6, Abs. (1) die inhaltlichen Elemente des Antrags auf Genehmigung der Inanspruchnahme von Straßenflächen. Demnach sind folgende Punkte zu detaillieren:

  • der Ort der Inanspruchnahme (Gemeinde, Flurstücknummer, Nummer der Schnellstraße und km-Schnittstelle; zur Identifizierung empfehlen wir die Nutzung der http://mkif.hu/terkep/, https://kira.kozut.hu und https://utszamkereso.kozut.hu Webseiten)
  • die Kammernummer(n) des Planers, dessen Genehmigung(en) sowie dessen Planerklärung
  • der Name und die Adresse des Antragstellers, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt (bei natürlichen Personen: Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse; bei juristischen Personen: Name, Sitz, Handelsregisternummer, Telefon, E-Mail-Adresse)
  • den Namen und die Kontaktdaten der Person, die für die Einhaltung der im Genehmigungsschreiben enthaltenen Bedingungen verantwortlich ist

Den Antrag auf Genehmigung der Inanspruchnahme von Straßenflächen bitten wir postalisch an die MKIF Magyar Koncessziós Infrastruktúra Fejlesztő Zrt. (2040 Budaörs, Akron utca 2.) sowie digital im PDF-Format an die E-Mail-Adresse [email protected] einzureichen.

Anhang:

Dokumentation, die von einem Fachplaner erstellt wurde (Verkehrstechnischer Plan, Dispositionsskizze)

Bearbeitungsfrist

Gemäß § 6, Abs. (2) der Verordnung 26/2021. (VI. 28.) ITM entscheidet der Straßenbetreiber über den Antrag innerhalb von 21 Tagen nach Eingang, wobei der Straßenbetreiber diese Frist einmal um maximal 10 Tage verlängern kann.

Der Straßenbetreiber verweigert die Genehmigung, wenn die geplante Inanspruchnahme zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustands der Straße, zu einer schweren Beeinträchtigung oder Gefährdung der Sicherheit und Kontinuität des Straßenverkehrs führen würde und diese nicht durch die Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme abgewendet werden kann, sowie wenn die Inanspruchnahme die Erfüllung der Instandhaltungs- und Betriebsaufgaben des Straßenbetreibers oder die Umsetzung seiner Netzentwicklungs- und Modernisierungspläne und -programme beeinträchtigt.

Gültigkeitsdauer der KKHJ: bis zur Widerruf